Die regelmäßige Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen ist ab einem Angestellten Pflicht des Arbeitgebers nach §6 ArbSchG und §3 Betriebsstättenverordnung. Es existieren keine genauen Vorgaben zu den Inhalten, es gibt jedoch Empfehlungen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie. Die Grundlage einer jeden psychischen Gefährdungsbeurteilung sollte der Gedanke des kontinuierlichen Verbesserungsprozesses sein. Für die Organisationen heißt dies konkret, dass die Befragung sorgsam geplant und strukturiert durchgeführt werden sollte. Die Befragung selbst muss nicht Psychische Gefährungsbefragung heißen, sondern kann als Mitarbeiterbefragung bezeichnet werden. Anschließend erfolgt die Auswertung der Befragung in Form einer Beurteilung. Wird durch diese Beurteilung ein Defizit bzw. eine Schwachstelle festgestellt, müssen Maßnahmen zur Reduzierung des Risikos einer Psychischen Gefährdung geplant, umgesetzt und evaluiert werden. Das gesamte Verfahren ist zu dokumentieren und anlassbezogen oder im Laufe von mind. 2 Jahren als Managementsystem wieder durchzuführen.
Musterprozess:
Wir führen regelmäßig eine Psychische Gefährdungsbeurteilung als Managementsystem durch. D, h, wir befragen Mitarbeiter in den einzelnen Tätigkeitsbereichen, werten diese Befragungen im Rahmen einer Beurteilung aus und entwickeln ggfs. Vorbeugungs- und / oder Verbesserungsmaßnahmen. Weiter überprüfen wir die Wirksamkeit der Maßnahmen und dokumentieren die einzelnen Schritte. Anlassbezogen oder im Laufe von mind. 2 Jahren führen wir die Psychische Gefährdungsbeurteilung als Managementsystem wieder durch.

