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VI-b Arbeitsbereiche

Laut Arbeitsschutzgesetz §5 (1) hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind, und gemäß Ziffer (2) hat der Arbeitgeber die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen.

Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. Wählen Sie daher  jene Arbeitssysteme aus, in denen die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden soll. Als Dokumente für die Abarbeitung bieten sich ein Organigramm sowie Stellen- und Funktionsbeschreibungen an. Dies kann aber auch im Gespräch erfolgen. Nutzen Sie dann die Vorlage zur Dokumentation.

Musterprozess:

Wir haben die Arbeitssysteme, in denen die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden soll, ausgewählt und protokolliert.

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Kapitelverzeichnis

  • Kapitel 6 Struktur
    • 6a Planung
    • 6b Arbeitsbereiche
    • 6c Gefährdungsermittlung
    • 6d Gefährdungsbeurteilung
    • 6e Maßnahmen
    • 6f Wirksamkeitsprüfung
    • 6g Abschlussbericht
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