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VI-f Wirksamkeitsprüfung

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen kontrolliert wird. Dazu wiederholen Sie die Schritte 3 und 4 nach einem halben Jahr und danach im Zweijahreszyklus.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. Die Kosten für die Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

Musterprozess:

Wir kontrollieren die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen regelmäßig und dokumentieren dies.

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Kapitelverzeichnis

  • Kapitel 6 Struktur
    • 6a Planung
    • 6b Arbeitsbereiche
    • 6c Gefährdungsermittlung
    • 6d Gefährdungsbeurteilung
    • 6e Maßnahmen
    • 6f Wirksamkeitsprüfung
    • 6g Abschlussbericht
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