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V-a Informationspflichten

Die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO verpflichten jeden Verantwortlichen dazu die Personen, deren Daten im Unternehmen verarbeitet werden (Mitarbeiter/Kunden/Lieferanten/Patienten usw.), über die Verarbeitung ihrer Daten zu informieren. Nur wenn die betroffene Personen wissen, dass ihre personenbezogenen Daten bei Ihnen verarbeitet werden, haben sie die Möglichkeit, ihre Rechte, insbesondere ihr Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO, Ihnen gegenüber geltend zu machen. Dies gilt sowohl für die direkte Erhebung der Daten als auch für die Erhebung durch Dritte. Infos dazu bieten Ihnen die einzelnen Landesbehörden (am Bsp. LDA – Brandenburg). Wir weisen darauf hin, das alle von uns aufgeführten Internetlinks Beispiele sind und Sie diese nie ohne eine Anpassung an Ihr Unternehmen nutzen können. Somit müssen wir jegliche Haftung für die Nutzung ausschließen. Auch kann sich ggf. der Internetpfad ändern.

Musterprozess:

Wir haben ein Verfahren eingeführt, mit dem wir sicherstellen, dass alle Personen, deren Daten wir verarbeiten, über die Verarbeitung informiert sind bzw. informiert werden.

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Kapitelverzeichnis

  • Kapitel 5 Informationspflichten, Betroffenenrechte
    • 5a Informationspflichten
    • 5b Recht auf Auskunft
    • 5c Recht auf Berichtigung
    • 5d Recht auf Löschung
    • 5e Recht auf Einschränkung
    • 5f Recht auf Widerspruch
    • 5g Recht auf Datenübertragbarkeit
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