Ein Datenschutzbeauftragter (DSB) ist zu benennen, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien zutrifft:
- 20 Mitarbeiter sind regelmäßig mit automatisierter Datenverarbeitung beschäftigt.
- Es werden besondere Arten von personenbezogenen Daten (z. B. Gesundheitsdaten, Bankdaten, usw.) in hohem Maße verarbeitet. (Bsp. Arztpraxisgemeinschaften, Kreditinstitute, usw.).
- Die Kerntätigkeit liegt in der Verarbeitung von personenbezogenen Daten. (z. B. Vermarktung von Kundendaten für Werbe- oder Marketingzwecken).
- Die Durchführung einer Datenschutz Folgeabschätzung (DSFA) ist erforderlich.
Der Datenschutzbeauftragte muss nach Art. 37 Abs. 8 DS-GVO der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Interne Datenschutzbeauftragte genießen nach Abberufung oder Amtsverzicht noch ein Jahr Kündigungsschutz.
Musterprozess:
- Wir verarbeiten keine personenbezogenen Daten und haben deshalb keinen Datenschutzbeauftragten benannt.
- Wir erfüllen o. g. Kriterien nicht und müssen daher keinen DSB bestellen.
- Wir erfüllen o. g. Kriterien und haben einen Datenschutzbeauftragten benannt. Dieser wurde der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet.

