Nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO hat der Betroffene das Recht, unter bestimmten Umständen die Löschung auf ihn bezogener Daten vom Verantwortlichen zu verlangen. Welche Umstände dies sind, ist in Art. 17 Abs. 1 lit. a) bis f) DSGVO geregelt: So kann das Recht auf Vergessenwerden etwa geltend gemacht werden, wenn die Zwecke, für die die Daten erhoben wurden, mittlerweile erreicht sind, wenn die Einwilligung, auf der die Verarbeitung beruhte, widerrufen wurde oder die Verarbeitung der Daten an sich bereits unrechtmäßig war.
Nach Art. 17 Abs. 2 DSGVO ist auch die Pflicht des Verantwortlichen umfasst, im Fall der bereits erfolgten Veröffentlichung der Daten angemessene Maßnahmen vorzunehmen, um die allgemeine Löschung der Daten herbeizuführen.
Infos dazu bieten Ihnen eine vielzahl von Internetseiten (am Bsp. www.beratungsprozesse.de). Wir weisen darauf hin, das alle von uns aufgeführten Internetlinks Beispiele sind und Sie diese nie ohne eine Anpassung an Ihr Unternehmen nutzen können. Somit müssen wir jegliche Haftung für die Nutzung ausschließen. Auch kann sich ggf. der Internetpfad ändern.
Musterprozess:
Wir haben ein Verfahren eingeführt, mit dem wir Anträge von betroffenen Personen auf das Recht auf Löschung umsetzen können.

