Haben Sie eine geeignete Methode zur Bestimmung der Frage, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)durchzuführen ist, in Ihrem Unternehmen eingeführt?
Eine Folgeabschätzung muss erfolgen, wenn einer oder mehrere der folgenden Punkte zutreffen:
- Es werden Daten zum Zwecke des Profilings oder in Scoringverfahren verarbeitet.
- Es werden besonders schützenswerte personenbezogene Daten gespeichert, verarbeitet oder genutzt.
- Es findet die systematische Überwachung im öffentlichen Raum statt.
Musterprozess:
- Wir müssen in unserem Unternehmen keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen, da wir keine besonders schützenswerten personenbezogenen Daten verarbeiten.
- Wir haben eine geeignete Methode zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung/Risikobewertung in unserem Unternehmen eingeführt. Dieser Prozess wird regelmäßig auf seine Wirksamkeit überprüft. Dazu haben wir einen internen oder externen Datenschutz-Beauftragten (DSB) bestellt.

