Bei der Durchführung der psychischen Gefährdungsbeurteilung kann nach verschiedenen Personengruppen, d.h. abhängig von Wissen und Erfahrung differenziert werden.
Ungeschulte Nutzer wie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Mitglieder von Personalvertretungen oder Betriebsärzte sollten ein Grundlagenseminar zum Thema Psychische Gefährdungsbeurteilung belegen. Sie dürfen nur orientierende Verfahren der Verhältnisprävention einsetzen. Diese zielen auf Veränderungen der Arbeitsbedingungen ab und liefern Hinweise auf Belastungsschwerpunkte. Das können zum Beispiel Checklisten mit 20 Fragen, die mit ja/ nein beantwortet werden, sein.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit o.ä., die spezielle Verfahrensschulungen besucht haben, können auch Screeningverfahren der Verhältnisprävention durchführen. Diese weisen eine genauere Messung auf und können in Form von Fragebögen mit 40 Fragen und abgestuften Antwortmöglichkeiten abgehalten werden.
Arbeitspsychologen, Arbeitsmediziner oder Arbeitswissenschaftler gelten als Experten in diesem Bereich und dürfen jede Form und jedes Instrument der Verhältnis- und Verhaltensprävention einsetzen. Meist werden hier Beobachtungsverfahren angewendet. Bei der Verhaltensprävention sollen die individuellen Leistungsvoraussetzungen einer Person diagnostiziert und gefördert werden.
Für die Beurteilung sollte geklärt werden, in welcher Branche die Analyse durchgeführt wird, um die Maßnahmen optimal abstimmen zu können. Außerdem muss vorher feststehen, welche Methoden zur Datenerhebung genutzt werden sollen.
Messverfahren können verschiedene Eigenschaften haben:
Nach §5 hat der Arbeitgeber die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Tätigkeiten ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch:
- die Gestaltung und die Einrichtung des Arbeitsplatzes,
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
- Gestaltung von Arbeitsstoffen, Maschinen, Anlagen,
- Gestaltung von Arbeitsabläufen,
- unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
- psychische Belastungen bei der Arbeit.
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