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I. Grundlegende Vorgaben durch das Gesetz

Laut ArbSchG §3 gehört es für den Arbeitgeber zu den Grundpflichten, die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter zu erhalten und zu verbessern.

Dabei müssen

  • psychische Fehlbelastungen ermittelt,
  • erforderliche Maßnahmen zur menschen- und gesundheitsgerechten Arbeitsgestaltung ergriffen,
  • diese auf Wirksamkeit überprüft und
  • ggf. auf die Gegebenheiten angepasst werden.

Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Mittel bereit zu stellen und muss dafür sorgen, dass die Maßnahmen Beachtung finden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. Die Kosten dürfen dabei nicht den Beschäftigten auferlegt werden. Das Gesetz setzt eine menschengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes voraus. Ein Arbeitsplatz gilt dann als menschengerecht, wenn die Kriterien der „Ausführbarkeit“, „Erträglichkeit“, „Schädigungslosigkeit“ und „Beeinträchtigungsfreiheit“ erfüllt sind.

Es müssen dazu nach §4 einige Grundsätze eingehalten werden. Die Arbeitsumgebung muss von potentiellen Gefahren der physischen und psychischen Gesundheit befreit sein, ggf. müssen Gefahren sofort an der Ursache beseitigt werden. Aktueller Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und arbeitswissenschaftliche Kenntnisse müssen berücksichtigt werden, getroffene Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsschutzes müssen mit vorhandenen Arbeitsbedingungen und der Umwelt vereinbar sein, individuelle Schutzmaßnahmen sind vom Verhalten des Einzelnen abhängig und somit nachrangig, die Gefahren besonders schutzbedürftiger Personen dürfen nicht vernachlässigt werden, Schutzbestimmungen müssen jedem mitgeteilt werden. Geschlechterspezifische Regelungen sind nicht zulässig.

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Kapitelverzeichnis

  • Kapitel 1 Grundlegende Vorgaben durch das Gesetz
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Link to: 8c Fortlaufende Verbesserung Link to: 8c Fortlaufende Verbesserung 8c Fortlaufende Verbesserung Link to: Kapitel 2 Nutzung und Durchführung Link to: Kapitel 2 Nutzung und Durchführung Kapitel 2 Nutzung und Durchführung
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