In Art. 32 fordert die DSGVO, dass die Verfügbarkeit und der Zugang zu personenbezogenen Daten gewährleistet werden muss. Bei einem physischen oder technischen Zwischenfall müssen Daten rasch wiederherzustellen sein.
Musterprozess:
Wir können die Verfügbarkeit von personenbezogenen Daten gewährleisten. Wir haben Maßnahmen getroffen, um Ausfallzeiten auf ein Minimum zu reduzieren.

