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IX-b Veröffentlichung

Mit zunehmender Digitalisierung publizieren viele Unternehmen Daten ihrer Beschäftigten (zum Beispiel Namen, Arbeitsgebiet, Kontaktdaten) im Internet. Dabei besteht oftmals Unsicherheit darüber, welche Daten ihrer Beschäftigten das Unternehmen veröffentlichen darf beziehungsweise welche Veröffentlichung der betroffene Beschäftigte dulden muss.

Abgesehen von den Ausnahmefällen, in denen gesetzliche beispielsweise gesellschaftsrechtliche Publikationspflichten bestehen, ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten der Beschäftigten nur in engen Grenzen zulässig.

Darüberhinausgehende Informationen bedürfen der Einwilligung des betroffenen Beschäftigten. Dies gilt vor allem deshalb, weil die Informationen mit der Veröffentlichung im Internet weltweit abrufbar sind. Es lässt sich daher auch nicht ohne Weiteres von der Befugnis zur Publikation personenbezogener Daten in einem Printmedium mit einem unter Umständen beschränkten Empfänger- und Leserkreis auf die Befugnis zur weitreichenden Internetveröffentlichung schließen.

Musterprozess:

Alle Mitarbeiter sind informiert worden und haben eine entsprechende Einwilligung unterschrieben. Diese wurden (als Nachweis eingefügt / im DS-Ordner abgeheftet).

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